Wenn Sie noch nie eine Eigentumswohnung gekauft haben, waren Sie vermutlich noch nicht mit dem Begriff Stockwerkeigentum in Berührung. Häufige Probleme im Stockwerkeigentum kennen Sie noch nicht. Damit es nicht dazu kommt, erhalten Sie hier ein paar hilfreiche Hinweise.

Das Stockwerkeigentum ist ein Rechtsgebiet im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB und behandelt die Eigentumsverhältnisse an Teilen von Gebäuden, oft in Form von Wohnungen oder Gewerbefläche. (Art. 712a ff ZGB)

Und hier beginnt es schon schwierig zu werden, denn das Rechtsgebiet ist in sich nicht abgeschlossen. Stockwerkeigentum bedient sich in gewissen Fragen im Miteigentums- und Vereinsrecht und weist auch gewisse Ähnlichkeiten zum Aktienrecht auf, vor allem wenn es um die jährliche Versammlung aller Eigentümer geht.

Das Stockwerkeigentumsrecht ist sehr komplex, was seine Anwendung und Auslegung in der Praxis erschwert. Es datiert aus den 1960er Jahren und trägt dem heutigen Zeitgeist damit nur sehr beschränkt Rechnung. Früher war alles besser? Naja, für das Stockwerkeigentum könnte man das mit Fug und Recht behaupten. Denn was

Häufige Probleme im Stockwerkeigentum, Fallstricke und Fettnäpfchen

 

früher „en vogue“ und allgemeingültig war, z.B. pünktliches Bezahlen seiner finanziellen Verpflichtungen oder Anstand im gegenseitigen Umgang, aber auch der selbstverständliche Unterhalt des gemeinsamen Gebäudes, ist heute für viele Eigentümer schlicht nicht interessant.

 

  • Was Sie als Kaufinteressent als erstes verinnerlichen müssen, ist: „Sie sind nicht Eigentümer der Wohnung.“ D.h. nur im übertragenen Sinn.
    Als erstes sind Sie einmal Miteigentümer an einem Grundstück, dieses ist aufgeteilt in Sonderrechte. Als Miteigentümer erhalten Sie ein Sonderrecht, wonach Sie einzelne Teile dieses besagten Grundstücks ausschliesslich und alleine nutzen dürfen. „Ich bin doch Eigentümer“, gilt also nur bedingt, denn es gibt noch andere wie Sie und mit denen müssen Sie einen Konsens finden.
  • Bevor Sie Ihre Wohnung mit viel Lärm und Dreck umbauen, sollten Sie sich einmal im Haus vorstellen. Das erste, was die Nachbarn vom neuen Eigentümer sehen sollten, ist nicht der Dreck den seine Handwerker hinterlassen.
  • Wer auf seine Rechte pocht, sollte auch seine Pflichten sehr genau kennen und wahrnehmen.
  • Ihre Meinung ist eine von vielen, Sie müssen den kleinsten gemeinsamen Nenner finden, sonst wird das nichts mit guter Nachbarschaft.
  • „Hart in der Sache, konziliant im Umgangston.“ Sie können Ihren Standpunkt gegenüber den Miteigentümern vertreten, vergessen Sie dabei Ihre Kinderstube nicht.
  • Respektieren Sie demokratische Prozesse, auch wenn Sie Zeit brauchen. Wer mit seinen Anliegen den anderen Miteigentümern immer in die Tür fällt, muss mit Gegenwind rechnen.
  • Fragen bildet. Wenn Sie neu dazu kommen, dann fehlen Ihnen vermutlich noch gewisse Informationen, die Sie bestimmt von den alteingesessenen Eigentümern erhalten können, wenn Sie den danach fragen würden.

Dies sind nur ein paar Hilfestellungen, damit Sie mit Ihrem ersten Auftritt nicht gleich mit der Türe ins Haus fallen. So umschifft man häufige Problem im Stockwerkeigentum, Fallstricke und Fettnäpfchen.

Markus Scholdei, geschäftsführender Gesellschafter
MSDC