Sie kaufen ein Haus ab Plan worauf ist zu achten? Werden Sie nicht erst durch Schaden klug!

Sie haben sich für ein Grundstück entschieden und der Eigentümer, welcher auch Generalunternehmer ist, soll den Auftrag erhalten Ihr Traumhaus zu bauen.

Kaufvertrag für das Grundstück
Kaufen (Kaufvertrag OR 184 ff.) kann man nur Dinge die physisch existieren. Ihr Grundstück können Sie anfassen, darüber hinaus ist es im Grundbuch beschrieben und es wurde von einem Geometer vermessen. Welche Eigenschaften das Grundstück hat, kann zweifelsfrei festgestellt werden. Wenn man Ihnen See Sicht versprochen hat und Sie auf der Parzelle stehen und nur Berge sehen, ist etwas gehörig schief gelaufen. Dies lässt sich aber leicht feststellen, wenn Sie vor Ort einen Augenschein nehmen.

Werkvertrag für die zu erstellende Baute
Anders verhält es sich bei (noch) nicht existierenden Objekten. Damit Sie abschliessend wissen, was Sie im Gegenzug für Ihr Geld erhalten, müssen Sie den Endzustand, den Sie gerne hätten, möglichst präzise beschreiben. Sie gehen ja auch nicht zum Garagisten Ihrer Wahl, legen CHF 90’000.00 auf den Tisch und sagen «Ich hätte gerne ein Auto!»
Wenn Sie ein Gebäude erwerben, dass erst auf dem Papier oder als Bits und Bytes besteht, müssen sie es möglichst detailliert beschreiben. Dabei hat ein modernes Gebäude mindestens ebenso viele Bauteile wie ein Fahrzeug. Auch beim Haus müssen die Zahnräder am Schluss ineinander greifen. Der Teufel liegt also mal wieder im Detail.

Der Baubeschrieb
Der Beschrieb der zu erstellenden Baute muss zwingend Auskunft über die Ausfertigung des Baukörpers enthalten und zwar detailliert. Er muss als integrierender Bestandteil des Kaufvertrages deklariert werden. Oberflächliche Beschreibungen lassen Interpretationsspielraum und Spielraum für Interpretationen hat in Verträgen nun wirklich nichts verloren. Nur griffige Verträge, die für beide Parteien gleich verbindlich sind, bieten genügend Rechtssicherheit für Käufer und Verkäufer. Per Definition ist ein Baumangel nämlich «die Abweichung vom vertraglichen Soll-Zustand zum (gebauten) Ist-Zustand»«Aber ich habe gedacht, dass wäre dann so und so…» ist bei Verhandlungen betreffend Baumängeln ein sehr schlechtes Argument. Nur wenn Sie das Delta bzw. die Differenz zwischen Vertrag und Bauausführung exakt benennen und beweisen können, haben Sie Aussicht darauf, dass der GU verpflichtet wird das Werk gemäss Vertrag zu beenden und gegebenenfalls nachzubessern oder zu ersetzen. Alles andere ist Wischi-Waschi.

Fazit
Einmal mehr ist nicht wichtig was man weiss oder zu wissen glaubt. Es zählt nur was Sie beweisen können. Das Beraterhonorar, welches Sie zu Beginn des Bauprozesses einsparen, kommt um ein Vielfaches zurück, wenn Sie einen Rechtsstreit mit Ihrem Vertragspartner führen müssen. Das kommt nicht vor sagen Sie? Statistiken des SECO beweisen, dass jährlich in der Schweiz für zwei Milliarden Baumängel produziert werden, die Dunkelziffer dürfte weit darüber liegen.
Teure Fachleute wie akkreditierte Baugutachter, Rechtsanwälte, Mediatoren und Richter brauchen Sie alle nicht, wenn Sie sich vor der Vertragsunterzeichnung für wenig Geld gut beraten lassen. Gute Berater sind teuer meinen Sie? Dann probieren Sie mal «billige», die sind noch viel teurer!